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Wer ist Eigentümer des Kanalnetzes in Bruneck und welche Tätigkeit führen die Stadtwerke durch?

Das Kanalisationsnetz ist Eigentum der Stadtgemeinde Bruneck.

Im Zuge einer Realisierung eines neuen Privatanschlusses wird die technische Abnahme von den Stadtwerken durchgeführt. Aufgrund dieser Abnahme stellt die Gemeinde die Benutzungsgenehmigung aus.

Die Stadtwerke führen, nach erfolgter Kollaudierung, die Instandhaltung und Reinigung der öffentlichen Abwasserleitungen durch.

Die Kanalgebühren werden von den Stadtwerken eingehoben und vollständig an die Gemeinde Bruneck abgeführt.

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Welche Prozedur muss man beachten wenn man einen neuen Kanalanschluss realisieren will ?

Ein Kanalanschluss an die öffentliche Kanalisierung darf nur nach Genehmigung der Dienststelle Bauerhaltung der Gemeinde bzw. der Stadtwerke erfolgen. Der Baubeginn muss bei den Stadtwerken Bruneck gemeldet werden. Der Hausbesitzer muss den Anschluss an die öffentliche Kanalisierung auf eigene Kosten errichten.

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Wer führt die Bauabnahme des neu erstellten Kanalanschlusses durch ?

Alle Teile der angeschlossenen Entwässerungsanlage unterliegen der Abnahme durch die Gemeinde bzw. der Stadtwerke Bruneck.
Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlage notwendigen Auskünfte zu erteilen und ungehinderten Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. Alle Anschlussrohre, Kontrollschächte, Entwässerungsrinnen und eventuelle Vorbehandlungsanlagen sind nach der Verlegung oder nach eventuellen baulichen Abänderungen auf Dichtheit gemäß der Europäischen Norm UNI EN 1610 zu überprüfen.

Die sach- und fachgerechte Erstellung der Anschlüsse ist sowohl mit Signalnebeltests (Überprüfung, ob Regenwasser in die Schmutzwasserleitung gelangt) als auch mit Farbstofftests (Überprüfung, ob Abwasser in die Regenwasserleitung gelangt) zu prüfen. Die Anschlussnehmer müssen für eine vorschriftsmäßige Benutzung und Instandhaltung ihrer Abwasseranlagen sorgen.

Die Anschlussnehmer haften gegenüber der Gemeinde für alle Schäden und Nachteile, welche der öffentlichen Kanalisationsanlage durch unsachgemäße Benutzung oder durch mangelhafte Wartung entstehen. Der Liegenschaftseigentümer muss die Kosten für die Behebung solcher Schäden tragen.

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Welche Beschaffenheit muss eine neuer Kanalanschluss aufweisen ?

Die Trasse der Anschlussleitung sollte nicht durch private Grundstücke verlaufen. Es sollte, wenn möglich, die neueste Hauptleitung für den Anschluss gewählt werden. Die Grundleitung ist grundsätzlich geradlinig zu führen. Bei Richtungsänderungen über 45° sind Inspektionsöffnungen bzw. zwei Formstücke mit geringer Richtungsänderung vorzusehen.
Eine Rohrleitung darf in eine andere nur mit einem eigenen Formstück oder in einen Putzschacht einmünden. Der Leitungsquerschnitt darf in Fließrichtung nicht verringert werden.
Abwasserleitungen dürfen nicht durch Räume mit besonderen sanitätspolizeilichen Vorschriften geführt werden.
Jede Grundleitung muss frostsicher verlegt werden und ist gegen Setzungsschäden zu sichern.
Der Einbau von Geruchsverschlüssen (Sifon) ist nicht gestattet.
Der Durchmesser jeder Rohrleitung ist so zu bemessen, dass die auf sie entfallende Abflussmenge einwandfrei abgeführt werden kann. Der Mindestdurchmesser der Grundleitung beträgt 150 mm, jener der Fallleitung 125 mm.
Um Verstopfungen vorzubeugen muss ein Mindestgefälle von 1,0 % gewährleistet sein.
Rohre aus Normalbeton und Falzverbindungen sind für Abwasserleitungen nicht zulässig.
Vor der Einmündung in die öffentliche Kanalisierung muss für eine einfache übersichtliche Kontrolle und zur regelmäßigen Wartung und Reinigung je ein Kontrollschacht bzw. Übergabeschacht für Schmutz- und Regenwasser gesetzt werden.
Der Anschluss muss in einem bestehenden öffentlichen Schacht angeschlossen werden. Befinden sich die Anschlussschächte auf privaten Grund, muss das Einverständnis des Eigentümers eingeholt werden um die Arbeiten durchführen zu können.
Der Anschluss am öffentlichen Schacht muss mittels Kernbohrung erfolgen Der Anschluss muss in Fließrichtung des Hauptkanals eingebracht werden.
Der Anschluss muss im Bereich des bestehenden Schachtgerinnes und nicht auf halber Schachthöhe eingeführt werden. Der Anschluss muss im Schachtgerinne integriert werden; falls dies nicht möglich ist, muss die Kernbohrung unmittelbar oberhalb des Einlaufstutzens des Schachtbodens ausgeführt werden. Das Regenwasser kann in ein Sickerwasserschacht abgeleitet werden. Achtung auf Wasserschutzzonen!
Bei Anschlüssen an Mischwasserleitungen sollte bereits intern auf dem privatem Grundstück eine Trennung von Regen-und Schmutzwasser erfolgen, um einen späteren Anschluss an ein Trennsystem zu vereinfachen.

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Wann ist ein Öl- bzw. Fettabscheider vorgeschrieben und an welche Entwässerungsleitung muss dieser angeschlossen werden ?

Bei Auto-/Parkgaragen mit 100 und mehr Stellplätzen, in denen keine mechanischen Reparaturen, Wartungsarbeiten sowie Waschtätigkeiten durchgeführt werden (ausgenommen öffentliche Autogaragen mit über 300 Stellplätzen), müssen die Bodenabläufe und die Abläufe der Zufahrtsrampen nach Vorbehandlung mittels einer Abscheideanlage für Leichtflüssigkeiten gemäß europäischer Norm UNI EN 858 an die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation angeschlossen werden.

Bei Küchenbetrieben mit mehr als 200 Essensportionen am Tag ist die Vorbehandlung des Abwassers mittels einer Abscheideanlage für Fette gemäß Europäischer Norm UNI EN 1825 vorgeschrieben.
Das Räumgut aus Fettabscheidern ist von ermächtigten Unternehmen zu entsorgen. Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung des Räumgutes muss der vom Entsorgungsbetrieb ausgehändigte Lieferschein für die erfolgte Entsorgung für 5 Jahre aufbewahrt werden.

Öl- und Fettabscheider müssen über Schmutzwasserleitungen (Mischwasserableitungen) abgeleitet werden.

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Darf ich mein privates Fahrzeug zu Hause im Hof waschen ?

Öffentliche wie private Waschtätigkeiten an Fahrzeugen und Maschinen sind sowohl auf öffentlichen als auch privaten Flächen verboten.
Ausgenommen davon sind die eigens für Waschtätigkeiten ausgerüsteten Waschplätze.

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Welche Stoffe darf ich nicht in der Kanalisierung entsorgen ?

Das Abwasser muss so beschaffen sein, dass weder die Kanalisation oder die Kläranlage beschädigt, noch deren Betrieb und Wartung beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, folgende Stoffe in die Kanalisation einzuleiten:
a) Gase und Dämpfe;
b) giftige, entzündbare, explosive, radioaktive und infektiöse Stoffe;
c) Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle, Mist);
d) Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfung führen, wie z.B. Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacke, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Lumpen, Räumgut aus Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern usw.;
e) dickflüssige Stoffe und Schlämme;
f) Öle, Fette, Bitumen- und Teeremulsionen;
g) säure- und alkalische Flüssigkeit in schädlichen Konzentrationen;
h) zementhaltiges Wasser aus Baustellen bzw. Spül- und Waschwasser von Beton und
Mörtelaufbereitungsanlagen.

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