Wir verwenden Cookies für eine bestmögliche Nutzererfahrung. Durch die Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies auf Ihrem Gerät speichern. Cookie-Richtlinien

Mit 01/10/2018 tritt der Beschluss Nr. 24/2018/R/TLR der Aufsichtsbehörde für Energie Netze und Umwelt (ARERA) in Kraft. Dessen Anlage „A“ wird auch als TUAR ("Testo Unico Attuazione Regolazione") bezeichnet und gilt für alle größeren Fernheizungs-Betreiber.
In den Einheitstexten werden die Modalitäten und Mindeststandards festgelegt, welche für Fernwärmekunden anzuwenden sind.

Sämtliche Anfragen, Anträge und Mitteilungen können Sie uns über unsere in den Kontaktdaten angegebenen Möglichkeiten übermitteln.

Neuanschlüsse an das Fernwärmeversorgungsnetz

 Hierbei gilt für neue Anschlüsse

  1. Einreichung des Anschlussgesuches mit notwendiger Dokumentation
  2. Prüfung des Anschlussgesuches mit entsprechender schriftlicher Antwort
  3. Annahme/Ablehnung des Angebotes durch den Kunden
  4. Abschluss des Anschluss- und Lieferungsvertrages
  5. Ausführung der Arbeiten
  6. Reguläre Inbetriebnahme der Anlage

Deaktivierung der Fernwärmelieferung

Die Deaktivierung der Lieferung kann auf Ansuchen des Kunden zu jedem Zeitpunkt, mit einer Vorankündigung von mindestens 1 Monat erfolgen und ist kostenfrei.

Der Fernwärme-Lieferungsvertrag wird dabei automatisch gekündigt.

Im Zuge der Deaktivierung werden folgende Tätigkeiten ausgeführt:

  • Sperrung der Wärmelieferung (Schließung und Plombierung der Anlagen oder mittels Software)
  • Endablesung des Wärmezählers und Ausstellung der Endabrechnung
  • Vertragsauflösung
  • (evtl. „Bypass-Schaltung“ in der Übergabestation zwecks Frostsicherung).

Allerdings ist zu beachten,dass der Fernwärmeübergabepunkt vor Frostgefahr in den Wintermonaten gesichert werden muss.
Dies heißt im Klartext, dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden müssen, welche Kosten verursachen. Der Eigentümer der Immobilie muss sich an diesen Kosten beteiligen, anderenfalls muss der Übergabepunkt abgebrochen werden (siehe eigener Punkt).

Die Einstellung der Wärmelieferung hat keine Kosten für den Kunden zur Folge.

Abbruch des Wärmeübergabepunktes

Der Abbruch des Wärmeübergabepunktes kann auf Ansuchen des Kunden zu jedem Zeitpunkt, mit einer Vorankündigung von mindestens 1 Monat erfolgen.
Der Fernwärme-Anschlussvertrag sowie etwaige in Zusammenhang stehende Lieferungsverträge werden dabei automatisch gekündigt.

Im Zuge des Abbruchs werden folgende Tätigkeiten ausgeführt:

  • Sperrung der Wärmelieferung (kann sei es durch Schließen und Plombieren der Anlagen als auch mittels Software erfolgen)
  • Endablesung des Wärmezählers und Ausstellung der Endabrechnung
  • Vertragsauflösung
  • Entfernung der Übergabestation und damit zusammenhängender Anlagen (Wärmezähler, Regelungsanlagen usw.)
  • Entfernung sämtlicher Rohr- und Anschlussleitungen im Haus (Heizraum, Keller, Garage usw.)

Die Anschlussleitungen vom Fernwärmenetz zur Immobilie sollten hierbei am Abzweiger vom Versorgungsnetz abgetrennt werden und können in der Folge vom Kunden entfernt und entsorgt werden.
Alternativ zu diesem Vorgehen können die erdverlegten Rohrleitungen bestehen bleiben und befinden sich auch weiterhin im Eigentum der Stadtwerke Bruneck. Aus diesem Grund ist hier die Installation eines „Bypasses“ (mit Temperaturbegrenzung) unbedingt notwendig.

Die Abtrennung des Übergabepunktes vom Versorgungsnetz hat für den Kunden keine Kosten zur Folge.

Stadtwerke Bruneck | Nordring 19, I-39031 Bruneck | Steuer- und MwSt-Nr. IT00734480213 - REA 90822 | Gesellschaftskapital € 7.123.137 | Tel +39 0474 533 533 | info(at)stadtwerke.it