Mit der Umsetzung der Liberalisierung des Strommarktes können alle Endkunden ihren Lieferanten am freien Markt aussuchen.
Aufgrund der Bestimmungen des Gesetzesdekretes Nr. 73/2007 hat die "Aufsichtsbehörde für die elektrische Energie und das Gas" (AEEG) Vorsehungen getroffen um, einerseits, einen geschützten Versorgungsdienst und, andererseits, einen Versorgungsdienst letzter Instanz für jene Kunden zu gewährleisten, welche keinen - zum örtlichen Stromnetzbetreiber - alternativen Verkäufer des freien Marktes ausgewählt haben oder auswählen möchten.
Der geschützte Grundversorgungsdienst ist für alle Haushalts- und andere Kunden mit geringerem Verbrauch vorgesehen. Als solche werden von der AEEG auch jene Unternehmen definiert, welche:
- am Niederspannungsnetz angeschlossen sind,
- weniger als 50 Bedienstete beschäftigen und
- einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
Für diese Kundenkategorien werden die Preise für die Stromlieferung von der Aufsichtsbehörde festgelegt.
Jene Kunden, die den geschützten Grundversorgungsdienst verlassen möchten, können - bei einer Vorankündigung von mindestens einem Monat - vom bestehenden Liefervertrag mit ihrem örtlichen Stromnetzbetreiber zurücktreten und Lieferverträge mit Verkäufern des freien Marktes abschießen.