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Geschützter Grundversorgungsdienst: Anrecht / Ersatzerklärung

Erläuterungen und Anleitungen (Anlage 1, Beschluss AEEG 156/07)

Ersatzerklärung anstelle des Notorietätsaktes (D.P.R. 445/2000, Artikel 47 und 76), pdf - 55KB

Erklärende Bemerkungen

Im Sinne des Gesetzes Nr. 125/07 und aufgrund der gänzlichen Liberalisierung des Strommarktes ab 01. Juli 2007 haben die Endkunden (nicht Haushaltskunden) mit Einspeisungspunkten in Niederspannung - welche nicht von einem Händler des freien Marktes bedient werden - nur dann Anrecht auf den geschützten Dienst ("servizio di maggior tutela"), wenn sie weniger als 50 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro haben.
Die wirtschaftlichen Bedingungen des geschützten Dienstes werden von der Aufsichts-/Regulierungsbehörde für die elektrische Energie und das Gas (AEEG) festgelegt.

Zum Zwecke der Identifizierung der Nicht-Haushalts-Kunden in Niederspannung mit Anspruch auf den geschützten Dienst müssen diese Kunden gemäß den Vorgaben der Aufsichtsbehörde aufgefordert werden, dem Betreiber (= Stadtwerke Bruneck) die beiliegende Ersatzerklärung ausgefüllt, unterschrieben und versehen mit der Kopie eines Identifikationsdokumentes, zurück zu senden. Sofern der Betreiber des geschützten Dienstes ("esercente la maggior tutela") nicht innerhalb von 30 Tagen die genannte Ersatzerklärung erhält, muss er mit der nächsten Rechnung an die noch ausstehende Antwort erinnern. Sollte die Ersatzerklärung auch nach weiteren 30 Tagen ab der Erinnerung noch ausständig sein, wird der betroffene Kunde von seiten des Betreibers weiterhin nach den Vorschriften für den geschützten Markt beliefert, kann aber auf Initiative der AEEG Kontrollen von seiten der zuständigen Behörden (z. B. Steuerfahndung, Finanzwache) unterzogen werden um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für die Anwendung der Bedingungen des geschützten Marktes auch tatsächlich erfüllt.
Sollte sich im Rahmen dieser Kontrollen herausstellen, dass der Kunde die Voraussetzungen für die Belieferung zu den Bedingungen des geschützten Marktes nicht erfüllt, und vorbehaltlich sämtlicher weiterer vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, auch strafrechtlicher Natur,

  • wird er den Bedingungen des überwachten Dienstes ("servizio di salvaguardia") unterworfen, dessen wirtschaftliche Bedingungen nicht von der AEEG, sondern vom Anbieter des Dienstes selbst festgelegt werden und daher potentiell höhere Kosten nach sich ziehen;
  • ist er verpflichtet, dem Betreiber des geschützten Dienstes ("esercente la maggior tutela") für den Zeitraum zwischen der Erinnerung an die Antwort und dem Austreten aus dem geschützten Dienst, die Differenz – sofern positiv – zwischen den Beträgen, welche unter Anwendung der Bedingungen des überwachten Dienstes („salvaguardia“) für das Gebiet, in dem der Kunde beliefert wird, und den Beträgen, die unter Anwendung der wirtschaftlichen Bedingungen des geschützten Dienstes geleistet wurden, zu erstatten.

Der Endkunde kann jederzeit einen Händler auf dem freien Markt wählen. Weitere Informationen betreffend die Liberalisierung des Strommarktes und den geschützten Dienst ("servizio di maggior tutela"), sowie den überwachten Dienst ("servizio di salvaguardia") sind auf der Homepage der AEEG (www.autorita.energia.it) verfügbar.

Anleitungen zum Ausfüllen der Eigenerklärung

  1. Der Umsatz entspricht der Position A1 der Gewinn- und Verlustrechnung wie laut geltenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches abgefasst und entspricht dem Nettobetrag des Umsatzes (Geschäftsumfangs), welcher aus den Beträgen, die aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens abzüglich der auf den Verkauf gewährten Skonti sowie der Mehrwertsteuer und der anderen Steuern, die direkt mit dem Umsatz zusammenhängen.
    Die Bilanzsumme entspricht der Summe der Aktiva.
    Ausschlaggebend sind die Daten zum Jahresumsatz und zur Bilanz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, auch wenn diese noch nicht hinterlegt wurden. Unternehmen, welche nicht zur ordentlichen Buchführung und/oder zur Bilanzerstellung verpflichtet sind, müssen für die Informationen der Parameter anstelle des Umsatzes die letzte Steuererklärung und anstelle der Bilanzsumme die Aufstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß D.P.R. 23.12.1974, Nr. 689, sowie des Artikels 2423 und folgende des Zivilgesetzbuches heranziehen.
    Für Unternehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Anfrage der Ersatzerklärung die Bilanz noch nicht genehmigt wurde oder für Unternehmen, die nicht zur ordentlichen Buchführung und/oder zur Erstellung der Bilanz verpflichtet sind, welche die erste Steuererklärung noch nicht eingereicht haben, werden nur die Anzahl der Beschäftigten und die aktuellen aktiven Vermögensposten berücksichtigt.
  2. Als Beschäftigte gelten alle Mitarbeiter auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, welche im Matrikelbuch eingetragen sind und mit Vertragsformen, welche ein abhängiges Arbeitsverhältnis darstellen, beschäftigt sind. Ausgenommen sind Mitarbeiter, die in die Sonderausgleichskasse (cassa integrazione straordinaria) gestellt sind.
  3. Der Ersatzerklärung muss die Kopie eines gültigen Identifikationsdokumentes des Erklärenden beiliegen. Andernfalls darf die Ersatzerklärung nicht angenommen werden.
  4. Im Sinne des GvD 196/03 (Bestimmungen über die Verwendung und Verarbeitung personenbezogener Daten) gilt die Ersatzerklärung als ausdrückliche Ermächtigung zur Behandlung und Archivierung derselben im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 5, Absatz 3, der Anlage "A" des Beschlusses AEEG 156/07. Die in der Erklärung genannten Daten dienen ausschließlich der Erfüllung der Vorschriften bezüglich des geschützten/überwachten Dienstes im Sinne des genannten Beschlusses.
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